TALENTRECRUITERSFacharbeiter · gewerblich · kaufmännisch
LeistungsmodelleMitarbeitendeSegmenteAblaufTalenty.aiTalkyFAQJobs
Elektro · TGA · Data CenterAirport · LogistikKaufmännische Operations
Navigation
Leistungsmodelle→Mitarbeitende→Segmente→Ablauf→Talenty.ai→Talky→FAQ→Jobs→
Direkt zum Segment
Elektro · TGA · Data CenterAirport · LogistikKaufmännische Operations
Personalbedarf prüfen →
Unsere offenen JobsPersonalbedarf prüfen

TalentRecruiters/Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen für Geschäftskunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ein vertraglicher Rahmen für Personalvermittlung, Managed Recruiting, Recruiting Co-Pilot sowie die Nutzung von Talenty.ai und Talky.

Stand: 12. August 2026
Auf dieser Seite
01Geltung & Vertrag02Leistungen & Modelle03Recruiting & Vermittlung04Mitwirkung des Kunden05Plattform & AI06Vergütung & Laufzeit07Daten, Rechte & Vertraulichkeit08Haftung & Schlussregeln
Direkter Kontakthello@talentrecruiters.com+49 69 970 979 58
Das Wichtigste vorab

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen. Welche Leistung wir konkret erbringen, was sie kostet, wie lange sie läuft und welche Ziele oder Service Levels gelten, steht im jeweiligen Angebot oder Auftrag. Eine Arbeitnehmerüberlassung setzt immer einen gesonderten Vertrag mit dem dort ausgewiesenen, erlaubnisberechtigten Verleiher voraus.

01

Geltung und Vertragsschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Talentrecruiters Personalberatung GmbH, Weserstraße 4, 60329 Frankfurt am Main („TalentRecruiters“), und ihren Kunden über Recruiting-, Vermittlungs-, Beratungs-, Technologie- und damit verbundene Leistungen.

(2) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diese AGB gelten auch für künftige Aufträge im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, wenn sie wirksam einbezogen wurden.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn TalentRecruiters ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Eine vorbehaltlose Leistung oder die Annahme einer Zahlung bedeutet keine Zustimmung zu Bedingungen des Kunden.

(4) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von TalentRecruiters in Textform annimmt, einen Auftrag bestätigt oder TalentRecruiters auf Wunsch des Kunden mit der Leistung beginnt. Das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung wird nachfolgend „Auftrag“ genannt.

(5) Bei Widersprüchen gelten vorrangig der individuelle Auftrag und seine Anlagen. Regelungen eines Vertrags zur Arbeitnehmerüberlassung oder einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gehen für ihren jeweiligen Regelungsbereich ebenfalls vor. Danach gelten diese AGB.

02

Leistungen und Servicegrade

(1) Art und Umfang unserer Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag. TalentRecruiters kann insbesondere folgende Modelle einzeln oder kombiniert erbringen:

  • Komplettbesetzung und Direktvermittlung: Bedarfsaufnahme, Suche, Ansprache, Qualifizierung, persönliche Prüfung, Vorstellung und Begleitung bis zur Entscheidung oder zum vereinbarten Start;
  • Managed Recruiting: laufende Recruiting-Kapazität für vereinbarte Rollen, Standorte oder Jobfamilien, einschließlich operativer Steuerung und Reporting;
  • Recruiting Co-Pilot: ausgewählte Recruiting-Module, Prozessdesign, Einrichtung, Kampagnen, Sourcing, Qualifizierung, Reviews oder Support gemeinsam mit dem Team des Kunden;
  • Self-Service: zeitlich begrenzte Nutzung von Talenty.ai, Talky und vereinbarten Workflows, Vorlagen, Schnittstellen oder Supportleistungen durch den Kunden.

(2) Wir erbringen unsere Leistungen nach dem im Auftrag vereinbarten Servicegrad. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg, ein Mindestvolumen oder ein Service Level zugesagt ist, schulden wir eine fachgerechte Tätigkeit, aber weder eine bestimmte Zahl von Profilen noch eine Einstellung, einen Vertragsabschluss oder einen Arbeitsantritt.

(3) Begriffe wie „qualifiziert“, „einstellungsfähig“, „startbereit“ oder „einsatzbereit“ bezeichnen ausschließlich den im Auftrag vereinbarten und zum angegebenen Prüfzeitpunkt festgestellten Status. Sie sind keine Garantie dafür, dass ein Vertrag zustande kommt, eine behördliche Erlaubnis erteilt wird, eine Person ihre Tätigkeit tatsächlich aufnimmt oder das Beschäftigungsverhältnis für eine bestimmte Dauer besteht.

(4) TalentRecruiters darf geeignete Unterauftragnehmer und technische Dienstleister einsetzen und bleibt für deren Leistungen im gesetzlichen Umfang verantwortlich. Soweit eine Leistung erkennbar von einem eigenständigen Drittanbieter erbracht wird, kann ein gesonderter Vertrag mit diesem Anbieter erforderlich sein.

Arbeitnehmerüberlassung und Try & Hire

(5) Diese AGB und ein Recruiting-Auftrag allein begründen keine Arbeitnehmerüberlassung. Eine Überlassung beginnt nur auf Grundlage eines zuvor abgeschlossenen, ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Vertrags mit dem darin benannten Verleiher. Dieser muss Inhaber der erforderlichen Erlaubnis sein und wird Arbeitgeber der überlassenen Person.

(6) Wird eine Arbeitnehmerüberlassung über einen erlaubnisberechtigten Partner angeboten, ist dieser dem Kunden gegenüber transparent als Verleiher und Vertragspartner auszuweisen. Für die Überlassung gehen dessen gesonderte Vertragsbedingungen und die zwingenden gesetzlichen Vorschriften vor. „Try & Hire“ bezeichnet lediglich die mögliche spätere Übernahme; eine solche Übernahme und eine dafür anfallende Vergütung richten sich nach dem gesonderten Auftrag.

03

Recruiting und Vermittlung

Rollenprofil und Prüfungsumfang

(1) Grundlage des Recruitings sind die vom Kunden freigegebenen Anforderungen. Dazu können Tätigkeit, fachliche Muss- und Kann-Kriterien, Arbeitsort, Arbeitszeit und Schichtmodell, Vergütungsrahmen, gewünschter Start, Sprachbedarf und erforderliche Nachweise gehören. Maßgeblich ist das zuletzt in Textform freigegebene Rollenprofil oder Role Kit.

(2) Angaben über Kandidatinnen und Kandidaten beruhen auf deren Auskünften, den bereitgestellten Unterlagen sowie den ausdrücklich vereinbarten Prüfungen. TalentRecruiters prüft Plausibilität, Aktualität oder Nachweise nur in dem im Auftrag beschriebenen Umfang. Eine Echtheitsprüfung, Referenzprüfung, Sicherheitsüberprüfung, medizinische Eignungsprüfung oder behördliche Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt und rechtlich zulässig ist.

(3) Der Kunde führt die abschließende fachliche, persönliche und rechtliche Prüfung durch und trifft die Einstellungs- oder Einsatzentscheidung selbst. Insbesondere prüft er die für die konkrete Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen, Befähigungen, arbeitsmedizinischen Voraussetzungen und das Aufenthalts- oder Arbeitsrecht, soweit dies nicht ausdrücklich einem anderen Vertragspartner übertragen wurde.

Vorstellung, Vorkenntnis und Erfolgsfall

(4) Eine Kandidatenvorstellung liegt vor, sobald TalentRecruiters dem Kunden Informationen übermittelt, die eine Person konkret identifizierbar machen, oder mit Zustimmung der Person einen direkten Kontakt herstellt.

(5) Ist dem Kunden eine vorgestellte Person bereits aus einem laufenden, dokumentierten Bewerbungs- oder Geschäftsprozess bekannt, teilt er dies TalentRecruiters innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Vorstellung in Textform mit und weist den bestehenden Kontakt auf Nachfrage nach. Die bloße Speicherung in einer Datenbank oder ein früherer, abgeschlossener Kontakt schließt einen durch TalentRecruiters verursachten Vermittlungserfolg nicht automatisch aus.

(6) Ein vergütungspflichtiger Erfolgsfall liegt vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen aufgrund der Tätigkeit von TalentRecruiters innerhalb von zwölf Monaten nach der Vorstellung einen Arbeits-, Dienst-, Werk-, freien Mitarbeiter- oder sonstigen Beschäftigungsvertrag mit der vorgestellten Person schließt. Dies gilt auch bei einer anderen als der zunächst vorgesehenen Position. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass der Vertragsschluss nicht auf der Tätigkeit von TalentRecruiters beruht. Höhe, Berechnungsgrundlage und Fälligkeit der Erfolgsvergütung ergeben sich ausschließlich aus dem Auftrag.

(7) Kandidateninformationen dürfen nur an die am konkreten Auswahlprozess beteiligten Personen und die vom Auftrag umfassten verbundenen Unternehmen weitergegeben werden. Führt eine vom Kunden veranlasste Weitergabe an einen anderen Dritten zu einem Vertragsschluss, gilt dies als Erfolgsfall, soweit der Abschluss auf der Vorstellung durch TalentRecruiters beruht.

(8) Der Kunde informiert TalentRecruiters unverzüglich über einen Vertragsschluss und teilt die für die Abrechnung erforderlichen Eckdaten mit. Soweit die Vergütung an Vertragswerte anknüpft, genügt ein geeigneter Nachweis der relevanten Angaben; nicht erforderliche Vertragsinhalte können geschwärzt werden.

(9) Eine Ersatzsuche, Gutschrift oder Rückzahlung bei Nichtantritt oder vorzeitiger Beendigung besteht nur, wenn und in dem Umfang, wie dies im Auftrag ausdrücklich vereinbart ist.

04

Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt alle für den Auftrag erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig bereit. Er benennt entscheidungsbefugte Ansprechpersonen, gibt Rollenprofile und Kampagnen frei, ermöglicht vereinbarte Zugänge und beantwortet Rückfragen oder Kandidatenvorstellungen innerhalb der vereinbarten Fristen.

(2) Der Kunde informiert TalentRecruiters unverzüglich über Änderungen, insbesondere bei Tätigkeit, Standort, Arbeitszeit, Schicht, Vergütung, Anzahl, Starttermin, Auswahlprozess oder Besetzungsstatus. Zeit- oder Ergebnisziele beginnen erst, wenn die vereinbarten Voraussetzungen, Freigaben und Budgets vorliegen. Verzögerungen oder Mehraufwand aus fehlender Mitwirkung gehen nicht zulasten von TalentRecruiters.

(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit seiner Stellenausschreibungen, Auswahlkriterien, Fragen, Weisungen und Personalentscheidungen verantwortlich. Er verwendet ausschließlich tätigkeitsbezogene Kriterien und beachtet insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Beschäftigtendatenschutz, Mitbestimmungsrechte und sonstiges anwendbares Arbeitsrecht.

(4) Der Kunde stellt sichere Arbeitsbedingungen und die Einhaltung seiner Arbeitgeber- und Betreiberpflichten sicher. Bei Einsätzen gehören dazu insbesondere eine zutreffende Tätigkeitsbeschreibung, erforderliche Unterweisungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Zugangs- und Sicherheitsvoraussetzungen sowie die rechtzeitige Information über besondere Gefahren.

(5) Vom Kunden freigegebene Media-, Reise-, Prüf-, Integrations- oder sonstige Drittbudgets sind zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu erstatten, soweit der Auftrag nichts anderes bestimmt. TalentRecruiters geht darüber hinausgehende Fremdkosten nur nach Freigabe des Kunden ein.

05

Plattform, Zugänge und AI

Nutzungsrecht und Sicherheit

(1) Soweit TalentRecruiters Talenty.ai, Talky oder andere Technologie bereitstellt, erhält der Kunde für die Dauer und im Umfang des Auftrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur vertragsgemäßen geschäftlichen Nutzung. Nutzerzahlen, Volumen, Funktionen, Schnittstellen und Supportumfang ergeben sich aus dem Auftrag.

(2) Zugänge sind personenbezogen und vertraulich zu behandeln. Der Kunde schützt Anmeldedaten nach dem Stand der Technik, hält Nutzer- und Berechtigungsstände aktuell und informiert TalentRecruiters unverzüglich über Sicherheitsvorfälle oder eine unbefugte Nutzung. Handlungen autorisierter Nutzer werden dem Kunden zugerechnet, soweit der Kunde sie zu vertreten hat.

(3) Der Kunde darf die Technologie nicht rechtswidrig, diskriminierend oder zweckfremd einsetzen, Sicherheitsmechanismen umgehen, Schadcode einbringen, Systeme überlasten, Inhalte oder Daten unbefugt auslesen oder die Software außerhalb zwingender gesetzlicher Rechte zurückentwickeln. Eine Weitervermietung, ein Resale oder eine Nutzung für nicht vereinbarte Dritte bedarf der Zustimmung von TalentRecruiters in Textform.

(4) Der Kunde ist für die von ihm eingestellten Inhalte, Daten, Kriterien und Gesprächsleitfäden verantwortlich und sichert zu, über die hierfür erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen zu verfügen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart, erforderlich und rechtlich zulässig ist.

AI-gestützte Funktionen und menschliche Aufsicht

(5) AI-gestützte Funktionen können Suche, Ansprache, Strukturierung, Übersetzung, Interviewführung, Zusammenfassung oder Priorisierung unterstützen. Ergebnisse können unvollständig oder fehlerhaft sein und müssen vor einer relevanten Entscheidung von einer fachkundigen Person geprüft werden. Die Technologie trifft keine finale Einstellungs-, Ablehnungs- oder Einsatzentscheidung für den Kunden.

(6) Jede Partei erfüllt die gesetzlichen Pflichten, die ihr für ihre jeweilige Rolle beim Einsatz eines AI-Systems zugewiesen sind. Der Kunde sorgt insbesondere für geeignete menschliche Aufsicht, geschulte und autorisierte Nutzer, rechtmäßige Eingabedaten, die Beachtung bereitgestellter Nutzungshinweise und eine nachvollziehbare eigene Personalentscheidung. Funktionen zur Emotionserkennung aus Stimme, Gesicht oder Verhalten am Arbeitsplatz sind nicht Gegenstand der vereinbarten Recruiting-Leistungen.

Betrieb und Änderungen

(7) Eine bestimmte Verfügbarkeit oder Reaktionszeit ist nur geschuldet, wenn sie in einem Service Level ausdrücklich vereinbart wurde. TalentRecruiters darf angemessene Wartungs-, Sicherheits- und Aktualisierungsmaßnahmen durchführen. Planbare wesentliche Einschränkungen werden nach Möglichkeit vorab angekündigt.

(8) Funktionen dürfen weiterentwickelt oder durch gleichwertige Funktionen ersetzt werden, sofern der vereinbarte Kernnutzen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bei einer erheblichen, dauerhaften Verschlechterung einer laufenden Leistung kann der Kunde den betroffenen Leistungsteil außerordentlich zum Änderungszeitpunkt kündigen, wenn TalentRecruiters innerhalb angemessener Frist keine zumutbare Abhilfe anbietet.

(9) Die Verfügbarkeit externer Schnittstellen, Kommunikationskanäle, Modelle oder Drittplattformen hängt auch von deren Anbietern ab. TalentRecruiters schuldet deren dauerhafte unveränderte Bereitstellung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

06

Vergütung, Abrechnung und Laufzeit

(1) Vergütung, Abrechnungseinheit und Fälligkeit richten sich nach dem Auftrag. Je nach Servicegrad können insbesondere eine Start- oder Erfolgsvergütung, Projekt- oder Monatspauschalen, Recruiting-Kapazität, Plattformlizenzen, nutzungsabhängige Einheiten, Onboarding, Integrationen und Zusatzleistungen vereinbart werden.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Media-, Reise-, Übersetzungs-, Prüf-, Kommunikations-, Integrations- und sonstige Fremdkosten sind nur enthalten, wenn dies im Auftrag ausdrücklich ausgewiesen ist.

(3) Rechnungen können elektronisch gestellt werden und sind, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. TalentRecruiters darf bei einem erheblichen Zahlungsverzug und nach vorheriger Ankündigung nicht sicherheitskritische Leistungen oder Plattformzugänge bis zur Zahlung aussetzen, soweit dies verhältnismäßig ist.

(4) Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigung ergeben sich aus dem Auftrag. Fehlt bei einer laufenden Leistung eine Regelung, kann sie mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Projektaufträge enden mit Abschluss der vereinbarten Leistung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer Kündigung wegen einer behebbaren Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Ein wichtiger Grund für TalentRecruiters liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Technologie trotz Hinweises rechtswidrig nutzt, fällige wesentliche Zahlungen nachhaltig nicht leistet oder die Sicherheit der Systeme gefährdet.

(6) Bis zum Vertragsende erbrachte Leistungen, freigegebene Fremdkosten und bereits entstandene Erfolgsvergütungen bleiben zahlbar. Regelungen zum Vermittlungserfolg nach Ziffer 3 gelten für während des Auftrags vorgestellte Personen auch nach dessen Ende für den dort genannten Zeitraum fort.

07

Daten, Schutzrechte und Vertraulichkeit

Vertrauliche Informationen

(1) Beide Parteien behandeln nicht offenkundige geschäftliche, technische und personenbezogene Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Sie verwenden diese nur für den Vertrag und geben sie nur an Personen weiter, die sie für dessen Durchführung benötigen und entsprechend verpflichtet sind. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

(2) Kandidatenprofile und Kontaktdaten dürfen ausschließlich für den vereinbarten Besetzungsprozess verwendet werden. Kommt kein Vertrag zustande, löscht der Kunde die Daten nach Wegfall des Zwecks und Ablauf erforderlicher Nachweisfristen, soweit keine andere Rechtsgrundlage besteht. Eine Nutzung für andere Talentpools, Werbung oder nicht vom Auftrag erfasste Stellen bedarf einer eigenen Rechtsgrundlage.

Datenschutz

(3) Die Parteien halten das anwendbare Datenschutzrecht ein. Soweit jede Partei personenbezogene Daten für eigene Zwecke und mit eigenen Mitteln verarbeitet, handelt sie als eigenständig Verantwortliche. Verarbeitet TalentRecruiters personenbezogene Daten ausschließlich nach dokumentierter Weisung des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit wird, falls sie im Einzelfall vorliegt, gesondert geregelt.

(4) Der Kunde erteilt nur rechtmäßige Weisungen und informiert betroffene Personen, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich erforderlich ist. Einzelheiten zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragnehmern, Löschung, Rückgabe und Unterstützung bei Betroffenenrechten werden in der jeweiligen Datenschutzvereinbarung geregelt.

Nutzungs- und Schutzrechte

(5) Rechte an der Plattform, Software, Methodik, allgemeinen Workflows, Vorlagen, Designs, Dokumentation und dem vorbestehenden Know-how verbleiben bei TalentRecruiters oder den jeweiligen Lizenzgebern. Der Kunde behält die Rechte an seinen Inhalten und Daten und räumt TalentRecruiters die zur Vertragserfüllung erforderlichen, zeitlich und sachlich beschränkten Nutzungsrechte ein.

(6) An individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, dauerhaftes Recht zur internen geschäftlichen Nutzung, soweit der Auftrag nichts anderes regelt. Vorbestehende Bestandteile, Standardmodule und allgemeines Know-how bleiben davon ausgenommen.

(7) TalentRecruiters darf vollständig anonymisierte und aggregierte Nutzungs- und Prozessdaten zur Sicherung, Analyse und Verbesserung seiner Leistungen verwenden, sofern daraus weder Personen noch vertrauliche Informationen des Kunden ableitbar sind. Eine Nennung des Kunden, die Nutzung seines Logos oder die Veröffentlichung eines Projektergebnisses bedarf seiner vorherigen Zustimmung.

08

Leistungsqualität, Haftung und Schlussregeln

Leistungsqualität und Mängel

(1) TalentRecruiters erbringt die vereinbarten Leistungen mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt. Erkennbare Leistungs- oder Plattformmängel zeigt der Kunde unverzüglich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung an und ermöglicht TalentRecruiters eine angemessene Prüfung und Abhilfe. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(2) TalentRecruiters übernimmt keine Garantie für Angaben, Entscheidungen oder Verhalten von Kandidatinnen, Kandidaten, Kunden oder externen Anbietern. Ebenso wird nicht garantiert, dass AI-Ausgaben, Übersetzungen, Zusammenfassungen, Suchergebnisse oder externe Daten stets richtig, vollständig oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind.

Haftung

(3) TalentRecruiters haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen von TalentRecruiters.

(5) Soweit TalentRecruiters nach den vorstehenden Regeln haftet, ist eine Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn nur umfasst, wenn solche Schäden bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt stets unberührt.

Höhere Gewalt

(6) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle, die auf einem außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und trotz angemessener Maßnahmen nicht vermeidbaren Ereignis beruhen. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Leistungspflichten und Fristen ruhen für Dauer und Umfang der Störung. Dauert die wesentliche Störung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil kündigen.

Schlussbestimmungen

(7) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden haben stets Vorrang. Aktualisierte AGB gelten für bestehende Aufträge nur, wenn die Parteien ihrer Einbeziehung zustimmen oder eine Änderung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich und für den Kunden zumutbar ist.

(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die mit der Forderung von TalentRecruiters in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

(9) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand. TalentRecruiters bleibt berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(10) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.

Datenexport bei Self-Service

(11) Nach Ende einer Self-Service-Leistung kann der Kunde die von ihm bereitgestellten oder bei seiner vertragsgemäßen Nutzung erzeugten Daten innerhalb von 30 Tagen in einem verfügbaren, gängigen maschinenlesbaren Format exportieren oder einen Export anfordern, soweit gesetzliche Rechte Dritter, Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse oder technische Grenzen nicht entgegenstehen. Danach werden die Daten nach Maßgabe der Datenschutzvereinbarung und gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gelöscht oder anonymisiert. Weitergehende gesetzliche Wechsel- und Zugangsrechte bleiben unberührt.

TALENTRECRUITERSFacharbeiter · gewerblich · kaufmännisch

Passende Mitarbeitende für Produktion, Logistik, Technik und kaufmännische Teams.

AngebotLeistungsmodelleSo funktioniert esSegmenteJobs & BewerbungKontakt
TechnologienTalenty.ai im EinsatzTalky im Einsatz
RechtlichesImpressumDatenschutzAGB
© 2026 Talentrecruiters Personalberatung GmbH
ImpressumDatenschutzAGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen | TalentRecruiters